Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung ist laut EMGR möglich, wenn sie therapeutischen Zwecken dient.
Damit dürfte die nachträgliche Sicherungsverwahrung immer möglich sein. Therapeutische Zwecken lassen sich immer finden.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/m ... 70886.html
Es gibt halt überall eine Hintertür.
Artikel 5 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Damit keine Missverständnisse auftauchen. Aus meiner Sicht gehören diese Menschen dann nicht in den Knast, sondern in die Klappse. Dort kann man dann besser therapieren.
nachträgliche Sicherungsverwahrung
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